Seminare für Betriebsräte


Zurück

Grundwissen der Betriebswirtschaft

Kurze Beschreibung

Das 1x1 der BWL für Betriebsräte

Seminarnummer

3005 BWL 1x1

Gebühr*

1. TN 1.580,00 €, 2. TN 1.540,00 €, weitere TN 1.500,00 €

Termin

Montag 02.06.2025, 15.00 Uhr,
bis Freitag 06.06.2025

Ort

Münster

Hotel

Hotel Kaiserhof

Vollpension
p. Pers.*

930,00 €


Zur Online-Anmeldung

* Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzl. gültigen Mehrwertsteuer.

Informationsblatt BWL 1×1

Entscheidungen im Unternehmen werden meist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten getroffen. Jedes Betriebsratsmitglied sollte daher wenigstens die wichtigsten betriebswirtschaftlichen Grundbegriffe kennen.
Dieses Seminar vermittelt das „1 × 1“ der Betriebswirtschaft, damit Sie die Beteiligungsrechte des Betriebsrates in wirtschaftlichen Angelegenheiten ausüben können.
Nach dem Seminar werden Sie in der Lage sein, die richtigen Fragen zu stellen und mit kaufmännischen Argumenten Ihre Position besser zu vertreten. Nur wenn Betriebsräte die wirtschaftlichen Zusammenhänge verstehen, werden sie vom Arbeitgeber als gleichberechtigte Partner akzeptiert.

Rechte des Betriebsrates in wirtschaftlichen Angelegenheiten

  • Informationsrecht des Betriebsrates
  • Der Wirtschaftsausschuss
  • Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Organisation von Unternehmen

  • Übersicht über die Rechtsform von Unternehmen
  • Aufbau- und Ablauforganisation

Planungsprozesse im Unternehmen

  • Finanzierung und Investition
  • Personalplanung

Grundlagen des Rechnungswesens

  • Das Rechnungswesen als wichtige Informationsquelle
  • Die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
  • Kostenrechnung und Controlling

„Fachchinesisch“ entschlüsselt, zum Beispiel:

  • Rentabilität
  • Cash Flow
  • Controlling
  • Deckungsbeitrat
  • Produktivität
  • Outsourcing

Zielgruppe: Alle Mitglieder von Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss

Hinweis: Freistellung und Kostenübernahme für Mitglieder des Betriebsrates und Wirtschaftsausschussmitglieder gem. § 37 Abs. 6 BetrVG.

  • zum Seitenanfang
  • Seite drucken