Seminare für Betriebsräte
Der Konzernbetriebsrat
Kurze Beschreibung
Aufgaben, Rechte und Pflichten des KBR
Seminarnummer
3135 KBR
Gebühr*
1. TN 1.580,00 €, 2. TN 1.540,00 €, weitere TN 1.500,00 €
Termin
Montag 10.11.2025, 15.00 Uhr,
bis Freitag 14.11.2025
Ort
Hotel
Hotel Kaiserhof
Vollpension
p. Pers.*
930,00 €
* Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzl. gültigen Mehrwertsteuer.
Informationsblatt Konzernbetriebsrat
Dieses Seminar informiert umfassend und anschaulich über die vielfältigen Aufgaben, Rechte und Pflichten des KBR unter Einbindung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen einschlägigen Rechtsprechung.
Grundlagen des Konzernbetriebsrates
- Bildung
- Zusammensetzung
- Stimmabgabe
- Beschlussfassung
*Geschäftsführung und Zuständigkeit des Konzernbetriebsrates /
Aufgabenverteilung zwischen KBR und GBR/BR*
- Zuständigkeit kraft Gesetzes und kraft Auftrags
- Besondere gesetzliche Zuständigkeiten
- Abgrenzung zu den Mitbestimmungsrechten des KBR und BR
- Aufgabenverteilung im Rahmen der Verhandlungen mit der Arbeitgeberseite
- Was tun, wenn der örtliche BR übergangen wird?
- Entwicklung von Kommunikationsstrukturen zwischen KBR und BR
- Betriebsvereinbarungen des KBR und des BR
Konzernbegriffe nach dem BetrVG
- Unterordnungskonzern
- Gleichordnungskonzern
- Konzern im Konzern
- Gemeinschaftsunternehmen
Der Konzernbegriff im Wirtschaftsrecht und Umwandlungsgesetz
- Unternehmensspaltungen
- Unternehmenszusammenschlüsse
- Unternehmensverkäufe
- Gewinnverschiebungen im Konzern
Beteiligungsgeflechte
- Konzernjahresabschluss
- Konsolidierter Jahresabschluss
- Einzelabschlüsse von Unternehmen
Auswirkungen von Änderungen der Konzern- und Unternehmensstrukturen
- Beteiligungsrechte des KBR nach dem BetrVG
- Beteiligungsrechte des KBR nach dem Umwandlungsgesetz
Konzernbetriebsvereinbarungen
Zielgruppe: Alle Betriebsratsmitglieder, die einem Konzernbetriebsrat angehören oder im Begriff sind, einen KBR zu bilden.
Hinweis: Freistellung und Kostenübernahme für Mitglieder des Betriebsrates des Gesamtbetriebsrates und Konzernbetriebsrates sowie für Wirtschaftsausschussmitglieder gem. § 37 Abs. 6 BetrVG.