Seminare für Betriebsräte


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Der Konzernbetriebsrat

Kurze Beschreibung

Aufgaben, Rechte und Pflichten des KBR

Seminarnummer

3135 KBR

Gebühr*

1. TN 1.580,00 €, 2. TN 1.540,00 €, weitere TN 1.500,00 €

Termin

Montag 10.11.2025, 15.00 Uhr,
bis Freitag 14.11.2025

Ort

Münster

Hotel

Hotel Kaiserhof

Vollpension
p. Pers.*

930,00 €


Zur Online-Anmeldung

* Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzl. gültigen Mehrwertsteuer.

Informationsblatt Konzernbetriebsrat

Dieses Seminar informiert umfassend und anschaulich über die vielfältigen Aufgaben, Rechte und Pflichten des KBR unter Einbindung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen einschlägigen Rechtsprechung.

Grundlagen des Konzernbetriebsrates

  • Bildung
  • Zusammensetzung
  • Stimmabgabe
  • Beschlussfassung

*Geschäftsführung und Zuständigkeit des Konzernbetriebsrates /
Aufgabenverteilung zwischen KBR und GBR/BR*

  • Zuständigkeit kraft Gesetzes und kraft Auftrags
  • Besondere gesetzliche Zuständigkeiten
  • Abgrenzung zu den Mitbestimmungsrechten des KBR und BR
  • Aufgabenverteilung im Rahmen der Verhandlungen mit der Arbeitgeberseite
  • Was tun, wenn der örtliche BR übergangen wird?
  • Entwicklung von Kommunikationsstrukturen zwischen KBR und BR
  • Betriebsvereinbarungen des KBR und des BR

Konzernbegriffe nach dem BetrVG

  • Unterordnungskonzern
  • Gleichordnungskonzern
  • Konzern im Konzern
  • Gemeinschaftsunternehmen

Der Konzernbegriff im Wirtschaftsrecht und Umwandlungsgesetz

  • Unternehmensspaltungen
  • Unternehmenszusammenschlüsse
  • Unternehmensverkäufe
  • Gewinnverschiebungen im Konzern

Beteiligungsgeflechte

  • Konzernjahresabschluss
  • Konsolidierter Jahresabschluss
  • Einzelabschlüsse von Unternehmen

Auswirkungen von Änderungen der Konzern- und Unternehmensstrukturen

  • Beteiligungsrechte des KBR nach dem BetrVG
  • Beteiligungsrechte des KBR nach dem Umwandlungsgesetz

Konzernbetriebsvereinbarungen

Zielgruppe: Alle Betriebsratsmitglieder, die einem Konzernbetriebsrat angehören oder im Begriff sind, einen KBR zu bilden.

Hinweis: Freistellung und Kostenübernahme für Mitglieder des Betriebsrates des Gesamtbetriebsrates und Konzernbetriebsrates sowie für Wirtschaftsausschussmitglieder gem. § 37 Abs. 6 BetrVG.

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